NATURSCHUTZ
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Landschaftsplanung
Die Bewältigung landschaftsplanerischer Aufgaben ist nur möglich, wenn der Planung eine fachlich und fachrechtlich
abgeleitete und nachvollziehbare Zielbestimmung zugrunde liegt.
Der gegenständliche Betrachtungsrahmen der Landschaftsplanung im Bereich Analyse, Bewertung und Entwicklung bezieht
sich auf die Schutzgüter von Naturschutz und Landschaftpflege:
- Boden und Gestein
- Wasser
- Klima und Luft
- Pflanzen, Tiere, Biotope und Lebensräume
- Landschaftsbild
- Erholungswert der Landschaft
Die Kernaussagen der Landschaftsplanung auf der Grundlage flächendeckender Analysen des Landschaftshaushalts und der
Nutzungsstrukturen unter Zugrundelegung einer fachlichen Zielkonzeption sind:
- Schutz des aktuellen Zustandes (konservierender Ansatz)
- Aufgrund von:
- Seltenheit
- Gefährdung
- besondere Eigenarten oder Charakteristika
- Einmaligkeit
- mangelnde Wiederherstellbarkeit
- Nachhaltigkeit
- Pflegeaussagen zum Erhalt des Zustandes
- Entwicklung des vorgefundenen Zustandes (entwickelnder Ansatz)
- Aufgrund von:
- Wiederherstellung des Wirkungsgefüges des Naturhaushaltes
- Sicherung der nachhaltigen Nutzbarkeit der Naturgüter
- Plegeaussagen zur Entwicklung
Instrumente der Landschaftsplanung:
- Naturschutzrecht, wie z.B. Schutzgegenstände, Eingriffsregelung, EU-Richtlinien, etc.
- nachgeordnete Planungsebenen
- Bauleitplanung
- Satzungen der Gemeinden
- Fachplanungen der Verwaltung
- Programme des Naturschutzes
- Programme der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft